SIE HABEN INTERESSE AN EINER AUSBILDUNG UND WEITERBILDUNG

Gesetzliche Einschränkungen der beruflichen Tätigkeitsbereiche des HP

Außer in Notfällen darf der Heilpraktiker folgende Tätigkeiten nicht ausüben (Tätigkeitsverbote):

• Geburtshilfe

• Behandlung meldepflichtiger Infektionskrankheiten

• Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

• Verordnung  verschreibungspflichtiger Medikamente und Betäubungsmittel

• Leichenschau und Ausstellung von Totenscheinen

• Impfung

• Röntgen

• Schwangerschaftsabbruch

  nach der Strafprozessordnung keine Blutabnahme und körperliche Untersuchung

  künstliche Befruchtungen (nach dem Embryonenschutzgesetz)



Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Hinweise, Ratschläge und Lösungsansätze aus einer über 40-jährigen Erfahrung stammen, aber dennoch nicht den Gang zum Heilpraktiker oder naturheilkundlich orientierten Arzt ersetzen können. Weiterhin wird hier und auf den Folgeseiten darauf hingewiesen, dass die klassische Schulmedizin die Wirkung bioenergetischer Schwingungen weder akzeptiert noch anerkannt hat.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
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