SIE HABEN INTERESSE AN EINER AUSBILDUNG UND WEITERBILDUNG

Berufsordnung

Heilpraktiker ist kein Ausbildungsberuf, da es keine vorgeschriebene Regelausbildung und keine bundeseinheitlich geregelte Prüfung gibt. Dennoch unterliegt die „Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ bestimmten Zulassungsvoraussetzungen, die bundesweit durch eine amtsärztliche Überprüfung nachzuweisen sind. Die Durchführungsbestimmungen für diese Überprüfungen variieren zwar von Bundesland zu Bundesland, umfassen jedoch ähnliche Fragenkataloge und Kenntnisfelder.

Voraussetzung für die Zulassung ist ein Mindestalter von 25 Jahren, die körperliche und geistige Eignung für den Beruf (ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis) sowie ein Hauptschulabschluss und die Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Anmeldung zur Heilpraktikerprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt erfolgt durch den Studierenden selbst. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und melden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen selber an. Die Prüfungsgebühren sind bei dem zuständigen Gesundheitsamt zu entrichten.

Die Zulassung wird durch eine schriftliche und mündliche Überprüfung erworben, die sicherstellen soll, dass von dem Kandidaten keine unmittelbare Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Eine Ausbildung und Berufserfahrung in einem Beruf des Gesundheitswesens (z. B. Krankenpfleger, Arzthelferin, Rettungsassistent, etc.) können sich hier als förderlich zeigen. Eine Zulassung zur mündlichen Überprüfung erfolgt nur, wenn die schriftliche Überprüfung ausreichend bestanden wurde.


Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Hinweise, Ratschläge und Lösungsansätze aus einer über 40-jährigen Erfahrung stammen, aber dennoch nicht den Gang zum Heilpraktiker oder naturheilkundlich orientierten Arzt ersetzen können. Weiterhin wird hier und auf den Folgeseiten darauf hingewiesen, dass die klassische Schulmedizin die Wirkung bioenergetischer Schwingungen weder akzeptiert noch anerkannt hat.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
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